Wir freuen uns, dass Sie mit Ihrem Stand und Ihren Angeboten das Fest mitgestalten. Uns allen ist wichtig, dass viele Besucher*innen in die Innenstadt von Aalen kommen, um die Feste zu genießen.
Damit das Fest für alle Teilnehmer*innen möglichst ohne technische Probleme und nachhaltig ablaufen kann, müssen gesetzliche Sicherheitsvorschriften eingehalten und weitere Dinge beachtet werden. In der historischen Innenstadt ist wegen der vielen Fachwerkhäuser der Brandschutz sehr wichtig. Außerdem gilt es, die Umwelt zu schonen und Müll zu vermeiden.
Um diese Ziele zu erreichen, haben wir für Sie die Bedingungen für die Teilnahme an den Festen zusammengefasst.
Die Stände werden vor Inbetriebnahme überprüft. Sollten Verstöße oder Mängel festgestellt werden, müssen die Weisungen der Polizei, der Feuerwehr und der Stadtverwaltung sofort befolgt werden.
Bitte beachten Sie, dass für die Genehmigungen, die Ämter der Stadt- und Kreisverwaltung zuständig sind.
Pavillon, Zelt oder Hütte müssen möglichst ebenerdig stehen.
Bei Flächen mit unbefestigtem Untergrund (z. B. Gras oder Schotter)sind Maßnahmen gegen das Einsinken zu treffen (z. B. durch Unterlegung von Holzplatten).
Flächen, auf denen sich Publikum bewegt, müssen tritt- und rutschfest sein.
Eine Mindesthöhe von 2,30 m (d. h. lichte Steh- und Durchgangshöhe) muss eingehalten werden.
Temporäre Bauten benötigen eine Ballastierung oder eine Abspannung gegen Windlasten und Starkregen.
Faustregel:
kleine Pavillons/Zelte bis 15 Quadratmeter :
10 kg pro Fuß
große Pavillons/Zelte über 15 Quadratmeter :
400 kg pro Fuß
Vermeiden Sie jegliche Stolperfallen wie: scharfe Kanten, spitze Ecken oder lose Kabel. Abspannungen dürfen keine Laufwege versperren und müssen deutlich gekennzeichnet werden. Kabel müssen mit Kabelbrücken gesichert werden.
Alle Befestigungsmaßnahmen Ihres Standes müssen beim Abbau rückstandslos (z. B. ohne Löcher) vom öffentlichen Grund entfernt werden.
Alle eingesetzten Materialien müssen schwer entflammbar sein.
Offenes Feuer ist grundsätzlich verboten.
Nur für die Zubereitung von Speisen gestattet.
Ein Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit 6 kg Füllgewicht ist für jeden Stand Pflicht.
Beim Einsatz von Fetten und Ölen ist zusätzlich ein Fettbrandlöscher für die Brandklasse F mit mindestens 3 kg Füllgewicht für jeden Stand Pflicht.
Alle Mitarbeitenden müssen die Feuerlöscher einsetzen können.
Halogenscheinwerfer müssen einen Mindestabstand von 50 cm zu allen brennbaren Materialien einhalten (nicht erforderlich bei LED-Leuchtkörpern und Energiesparleuchtmitteln).
Alle aufgehängte Teile und Einrichtungen (z. B. Scheinwerfer, Schilder etc.) müssen gegen Herabfallen mit nicht brennbarem Material (Stahlseil oder Kette) gesichert sein.
Keine Kabelbinder aus Kunststoff!
Alle eingesetzten Kabel und Stromverteiler müssen gemäß DIN VDE BGV geprüft sein.
Alle eingesetzten stromführende Steckverbindungen sind gegen Feuchtigkeit zu sichern.
Alle am Boden liegenden, Kabel müssen fachgerecht durch Kabelbrücken oder Gummimatten abgedeckt sein.
Alle eingesetzten Kabeltrommeln müssen vollständig abgerollt sein.
Alle eingesetzten Elektrogeräte müssen nach DGUV V3 geprüft sein und das CE-Prüfsiegel tragen.
Alle Gasflaschen müssen gegen Umfallen gesichert sein.
Jede Anlage muss mit eigenem Druckregler, Kontrollmanometer und Absperrventil ausgestattet sein. Sie dürfen nur Flüssiggasflaschen mit CE-Kennzeichnung einsetzen.
Wenn Anlagenteile undicht sind, müssen die Absperrarmaturen an den Flaschen unverzüglich geschlossen und alle Zündmöglichkeiten sofort beseitigt bzw. deaktiviert werden.
In Verkaufsständen und -hütten dürfen nur maximal 2 Anlagen mit jeweils einer 11 kg schweren Gasflasche betrieben werden.
Nur auf formlosen Antrag beim Kulturamt und nach Genehmigung sind im Einzelfall bei Imbissständen insgesamt maximal 4 Gebrauchsflaschen + 2 angeschlossene Reservekochsystemen zulässig.
Ein Flaschentausch während des Betriebes der Anlage ist untersagt. Den Flaschenwechsel (außerhalb der Betriebszeiten) dürfen Sie nur im ausgeschalteten Zustand vornehmen.
Nach jedem Gasflaschenwechsel ist die Verschraubung mit einem Lecksuchspray auf Dichtigkeit zu überprüfen.
Nach Geschäftsschluss darf die Flüssiggasanlage nicht öffentlich zugänglich sein.
Für die Flüssiggasanlage muss eine Prüfbescheinigung nach DGUV Regel 110-010 vorliegen. Diese ist am Betriebsort aufzubewahren und muss jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden können.
Eine Betriebsanweisung für die Flüssiggasanlage, die alle nötigen Angaben enthält, ist in schriftlicher Form am Stand bereitzuhalten.
Alle, die mit der Flüssiggasanlage umgehen, müssen durch, den Standbetreiber, eine praktische Unterweisung erhalten. Diese muss auch die in dieser Broschüre enthaltene Betriebsanweisung des Veranstalters umfassen.
Nach dem Aufbau wird die Flüssiggasanlage durch eine befähigte (sachkundige) Person geprüft. Diese Prüfung entbindet jedoch den Betreiber nicht von seiner Haftung. Sie dient ausschließlich der zusätzlichen Sicherung.
Sie verpflichten sich zur Einhaltung der o. g. Punkte. Die Haftung für Schäden durch unsachgemäßen Umgang mit Flüssiggas liegt beim Standbetreiber.
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: ASI 8.04 „Sichere Verwendung von Flüssiggas auf Märkten, Volksfesten sowie in stationären Betrieben“
Alle Informationen und Vorschriften zum Umgang mit Lebensmitteln auf Stadtfesten finden Sie auf der Website des Landratsamts zum Download.
LEBENSMITTEL AUF VEREINS- UND STRAßENFESTEN
Die Infobroschüre ist in mehreren Sprachen verfügbar.
Sie benötien eine gültige Gestattung „gemäß § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes (GastG) wieder der Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft“
Diese erhalten Sie vom Amt für Bürgerservice und öffentliche Ordnung.
Als ständiger Gastrobetrieb benötigen Sie für Straßenfeste zusätzlich die „ Gaststättenerlaubs - Ergänzungsverfügung-“. Diese erhalten Sie ebenfalls vom Amt für Bürgerservice und öffentliche Ordnung.
Das „Jugendschutzgesetz (JuSchG) § 9 Alkoholische Getränke“ muss eingehalten werden. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung der Standbetreiber muss eine Vertragsstrafe (Bußgeld) entrichtet werden.
Bei den Reichsstädter Tagen darf nur in Aalen hergestelltes Bier an den Festständen verkauft werden. Ausgenommen sind Aalener Gastronomiebetriebe. Ebenfalls können Ausnahmen aufgrund von besonderen Gegebenheiten (wie beispielsweise die Pflege städtepartnerschaftlichen Beziehungen) genehmigt werden. Diese Ausnahmen sind vorab beim Kulturamt formlos zu beantragen.
Alle Getränke und Speisen sollen möglichst in wiederverwendbaren (abspülbaren) Behältnissen ausgegeben werden.
Serviermaterial, das nicht aus wiederverwendbaren Material besteht (wie z .B. Servietten usw.), muss aus kompostierbaren Material bestehen.
Einwegflaschen und Dosen sind grundsätzlich zu vermeiden. Sollten Sie dennoch ausgegeben werden, muss ein Pfand in Höhe von 2 € verlangt werden.
Zucker, Kondensmilch, Senf, Ketchup und Ähnliches sind nur in Spendern erlaubt.
Verwenden Sie zum Reinigen von Geschirr und Oberflächen umweltverträgliches Spülmittel.
Bitte auf Mülltrennung achten. Standbetreiber*innen müssen Ihren Müll selbstständig und fachgerecht entsorgen. Altfett darf nicht in die Kanalisation gelangen!
Bei Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe (Bußgeld) fällig.
Um ein sauberes Fest zu garantieren, ist die Mithilfe aller Standbetreiber*innen gefragt: Alle Biergarnituren müssen am Abend gesäubert und aufgestuhlt werden, sodass die Stadtreinigung am nächsten Morgen erfolgen kann.